Die gesetzliche Verpflichtung zur Unterweisung der Fahrer in Bezug auf Lenkzeiten und die Verwendung des Fahrtenschreibers obliegt dem Unternehmen oder dem Verkehrsunternehmer. Für Fahrer von Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von 3,5 t ist der CPC-Nachweis nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Unternehmen eindeutig nachweisen können, dass die Unterweisung durchgeführt und dokumentiert wurde.
Kurz gesagt umfasst der ordnungsgemäße Nachweis der Schulung Folgendes:
- Verringerung des Risikos von Bußgeldern, negativen Prüfungsergebnissen und der Feststellung mangelnder Organisation.
- Individuelles Schulungsblatt, vom Fahrer und vom Ausbilder unterzeichnet.
- Schriftliche Unterlagen wie interne Verfahren, Handbücher oder Präsentationen.
- Themen im Zusammenhang mit den Verordnungen 561/2006 und 165/2014.
- Überprüfungstest, empfohlen zum Nachweis des Verständnisses der Regeln.
- Vollständige persönliche Akte für jeden Fahrer.
- Benennung einer für die Schulung verantwortlichen Person.
- Archivierung von Dokumenten zur Vorlage bei einer Kontrolle.
- Vermeidung mündlicher Erklärungen ohne schriftliche Belege.
- Die Möglichkeit, die Schulung intern ohne zertifizierten Trainer durchzuführen.
1. Wer ist gesetzlich zur Unterweisung verpflichtet?
Die gesetzliche Schulungspflicht obliegt dem Unternehmen bzw. dem Verkehrsunternehmer, nicht dem Fahrer.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus den Grundsätzen, die in folgenden Rechtsvorschriften festgelegt sind:
• Verordnung (EG) Nr. 561/2006;
• Verordnung (EU) Nr. 165/2014.
Der Verkehrsunternehmer ist verpflichtet, die Arbeit so zu organisieren, dass die Fahrer die Vorschriften zu Lenkzeiten, Pausen und zur Verwendung des Fahrtenschreibers einhalten können. Dazu gehört unmittelbar auch die Unterweisung der Fahrer.
Das CPC ist eine standardisierte Ausbildungsform für Fahrer der Klassen C/C+E, stellt jedoch nicht die einzige anerkannte Ausbildungsform dar und ist für die Klasse bis 3,5 t nicht verpflichtend.
2. Was verlangen die Kontrollbehörden in der Praxis?
Bei den Kontrollen verlangen die Behörden nicht das CPC-Zertifikat, sondern stellen folgende Frage:
„Wie weisen Sie nach, dass die Fahrer die Vorschriften kennen und geschult wurden?“
Liegt kein dokumentierter Nachweis vor, besteht die reale Gefahr einer Sanktion gegen das Unternehmen, auch wenn der Verstoß vom Fahrer begangen wurde.
3. Was gilt als zulässiger Beweis im Ermittlungsverfahren?
3.1. Protokoll / individuelles Schulungsblatt
Dies ist das wichtigste Dokument im Falle einer Kontrolle. Es muss folgende Angaben enthalten:
• Unternehmensdaten;
• Vor- und Nachname des Fahrers;
• Datum der Schulung;
• Thema der Schulung;
• Unterschrift des Fahrers;
• Unterschrift der Person, die die Schulung durchgeführt hat.
3.2. Schriftliches Schulungsmaterial
Das Unternehmen muss in der Lage sein, die bei der Schulung verwendeten schriftlichen Unterlagen vorzulegen, wie zum Beispiel:
• Taschenhandbuch;
• interne Richtlinie zum Fahrtenschreiber;
• interne Präsentationen (in gedruckter oder digitaler Form).
Bei der Kontrolle wird nicht die optische Gestaltung der Dokumente geprüft, sondern deren Vorhandensein, ihre Kohärenz und die Tatsache, dass die Fahrer tatsächlich Zugang zu ihnen hatten.
3.3. Einweisungstest
Der Schulungstest ist zwar nicht gesetzlich vorgeschrieben, wird bei Kontrollen jedoch sehr geschätzt. Er belegt, dass die Schulung tatsächlich stattgefunden hat.
Beispiel:
• Multiple-Choice-Test mit 10–15 Fragen;
• vom Fahrer unterschrieben;
• in den Unterlagen archiviert.
3.4. Individuelle Fahrerakte
In der persönlichen Akte jedes Fahrers sind folgende Unterlagen enthalten:
• Arbeitsvertrag;
• Stellenbeschreibung;
• Schulungsnachweis für den Fahrtenschreiber;
• Nachweis über die Übergabe der Materialien;
• Schulungsnachweis, falls zutreffend.
Die Vorlage dieser Akte wirkt sich bei Kontrollen äußerst positiv aus.
4. Was NICHT ausreicht
Die folgenden Erklärungen gelten ohne entsprechende Unterlagen NICHT als ausreichend:
• „Ich habe ihm gesagt, was er tun soll“;
• „Er weiß es bereits“;
• „Er hat bereits in einem anderen Unternehmen gearbeitet“;
• „Er hat Erfahrung“.
Ohne schriftliche Unterlagen gilt die Einweisung rechtlich nicht als erfolgt.
5. Wer darf die Schulung durchführen?
Die Schulung kann durchgeführt werden von:
• dem Unternehmensleiter;
• dem Transportmanager;
• einem erfahrenen Disponenten;
• einem externen Berater.
Ein akkreditierter Trainer ist nicht zwingend erforderlich. Ein Schulungsnachweis ist jedoch zwingend erforderlich.
6. Beispiel für eine richtige Antwort bei der Überprüfung
Kontrolle: „Der Fahrer hat bei der Bedienung des Fahrtenschreibers einen Fehler gemacht. Wie wurde er geschult?“
Richtige Antwort des Unternehmens:
„Der Fahrer wurde intern zu den Verordnungen 561/2006 und 165/2014 geschult. Wir verfügen über ein internes Verfahren, ein Taschenhandbuch, ein Schulungsblatt und einen unterzeichneten Test.“
In den meisten Fällen verlagert diese Antwort die Verantwortung auf den einmaligen Verstoß und nicht auf das Fehlen eines Compliance-Systems.
7. Die Folgen fehlender Beweise
Das Fehlen von Nachweisen über Schulungen kann zu folgenden Konsequenzen führen:
• eine Geldstrafe für das Unternehmen;
• die Feststellung mangelnder Organisation;
• negative Bewertungen bei wiederholten Kontrollen;
• Schwierigkeiten bei Audits und Großaufträgen.
8. Schlussfolgerung
Die Schulungspflicht obliegt dem Unternehmen. Für Fahrer von Fahrzeugen bis 3,5 t ist kein CPC erforderlich, jedoch muss eine dokumentierte Schulung vorliegen.
Eine interne Schulung ist nur dann völlig rechtmäßig und ausreichend, wenn sie eindeutig nachgewiesen werden kann.
Häufig gestellte Fragen

Gründer und Geschäftsführer von Paneuropa Logistics
Ich bin György Bokor, Gründer und Geschäftsführer von Paneuropa Logistics. Ich bin seit über 20 Jahren in der Logistikbranche tätig und konzentriere mich auf internationale Transporte, Speditionen, Last-Mile-Lieferungen und Zolldienste. Meine Leidenschaft gilt der Entwicklung effizienter Lösungen, die Unternehmen in ganz Europa miteinander verbinden.
